I.
Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 1
Der Verein führt den Namen:
»Bürger- und Heimatverein Nienstedten e.V.«
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist in Hamburg.
Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II.
Name, Zweck des Vereins
§ 2
Der Zweck des Vereins ist, sich für die Förderung des kulturellen, gesellschaftlichen und kommunalen Lebens von Nienstedten, Klein Flottbek und Hochkamp einzusetzen, den Heimatgedanken zu pflegen und einen freien Meinungsaustausch unter seinen Mitgliedern zu fördern.
§ 3
Der Verein ist gemeinnützig, er verfolgt keine politischen oder religiösen Zwecke. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Betrieb gerichtet.
III.
Mitgliedschaft
§ 4
Mitglieder können werden:
Natürliche Personen, welche die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen und in Nienstedten, Klein Flottbek und Hochkamp ansässig sind,
natürliche Personen, die sich dem Verein und dessen Zielen verbunden fühlen, ohne ihren Wohnsitz in diesen Ortschaften haben,
Firmen und Institute und sonstige juristische Personen.
§ 5
Über Anträge auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Anträge auf Aufnahme sind dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb 14 Tagen nach Erhalt der Ablehnung Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingereicht werden.
Die Aufnahme gilt als vollzogen, sobald der erste Beitrag bezahlt ist.
§ 6
Mitgliedern, die sich besondere Verdienste um die Vaterstadt oder den Verein erworben haben, kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
Sie sind von allen Vereinsbeiträgen befreit.
§ 7
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Austritt ist nur auf den Schluß des Kalenderjahres zulässig, die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluß kann innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Berufung ist dem Vorstand einzureichen. Ein Grund zum Ausschluß ist immer gegeben, wenn ein Mitglied mit seinen den Jahresbeitrag übersteigenden Vereinsbeiträgen verschuldet im Rückstand ist und trotz dreimaliger Aufforderung seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
§ 8
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen und Vorteilen des Vereins teilzunehmen, sie haben Anspruch auf Rat und Unterstützung in allen Fragen, soweit sie das Arbeitsgebiet des Vereins anfallen.
IV.
Organe des Vereins
§ 9
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 10
Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden und zwei Stellvertretern,
dem Schriftführer und seinem Stellvertreter,
dem Schatzmeister und seinem Stellvertreter
und bis zu acht Beisitzern.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und unbesoldet.
Nur der Erste Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter sind Vorstand im Sinne von § 26, Abs. 2 BGB.
Sie sind einzeln befugt, den Verein nach außen zu vertreten.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Hauptversammlung in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation.
Die Wahl des ersten Vorsitzenden und seiner zwei Stellvertreter gilt für 3 Jahre, die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder gilt für 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes dauert bis zur Neuwahl eines Nachfolgers. Mitliederversmmlungen und Vorstandssitzungen werden bei Verhinderung des Ersten Vorsitzenden von einem der beiden Stellvertreter geleitet.
Der Vorstand ist befugt, falls eines seiner Mitglieder während der Amtsdauer aus dem Vorstand ausscheidet, sich selbständig aus der Zahl der Vereinsmitglieder für die Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu ergänzen.
§ 11
Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
§ 12
Die Mitgliederversammlung beschließt über grundsätzliche und wichtige Fragen des Vereins. Sie wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung der Versammlung mit einer Frist von einer Woche zu erfolgen. Die Hauptversammlung soll jeweils im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres stattfinden. Sie beschließt über:
Verabschiedung der Jahresrechnung
Entlastung des Vorstandes
Neuwahlen der Vorstandsmitglieder und
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
§ 13
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand innerhalb einer Frist von 4 Wochen einberufen werden, wenn ein entsprechender Antrag von mindestens 20 Mitgliedern vorliegt.
§ 14
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, ausgenommen sind Anträge auf Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 15
Jede ordnungsgemäße einberufene Mitliedsversammlung ist beschlußfähig hinsichtlich der auf der Tagesordnung verzeichneten Punkte. Anträge, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, sind mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstand zu zeichnen ist.
§ 16
Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Arbeitsausschüsse einberufen. Diese geben sich ihre Geschäftsordnung selbst und wählen sich ihren Obmann.
V.
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
§ 17
Über Satzungsänderungen beschließt die Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit.
§ 18
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Versammlung ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel aller Mitglieder. Bei Beschlußunfähigkeit der Versammlung ist frühestens nach 4 Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Die Auflösung kann in jedem Falle nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 19
Bei Auflösung des Vereins fließt das vorhandene Vermögen des Vereins der »Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger« zu. Die letzte Mitgliederversammlung wählt drei Liquidatoren zur Abwicklung der Vereinsgeschäfte und des Vereinsvermögens.